Einfriedung und Umzäunung

- Außeneinfriedungen stehen in Verantwortung des Zwischenpächters, Arbeiten an dieser Einzäunung sind nur nach Genehmigung des Bezirksverbandes vorzunehmen.
- Die Höhe der Einfriedung sollte 1,5 m nicht überschreiten.
- Außeneinfriedungen dürfen nicht durch Tore zu den Parzellen durchbrochen werden.
- Einfahrten für Kraftfahrzeuge sind verboten.
- An verkehrsreichen Straßen und Parkplätzen dürfen Hecken bis 2,50 m Höhe gesetzt werden.
- Die Errichtung von Rankgerüsten und Pergolen ist zulässig. Dabei ist das vollständige Auskleiden der Felder mit unterschiedlichen Materialien nicht gestattet.
- Alle kompostierbaren Materialien des Gartens sind in Kompostanlagen zu verwerten.
- Das Auskleiden / Verschließen des gesamten überdachten Laubenvorplatzes zu einer Veranda ist nicht zulässig. Das Anbringen eines einseitigen seitlichen Wetterschutzes ist statthaft.
- Die Aufstellung von werbetafeln in Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.
Einfriedung der Parzellen
- Maximale Höhe des Zaunes 1,25 m; bei Anlage einer Hecke darf auch diese Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
- Wertvolle Ausführungen von Zaunmaterial (z.B. schmiedeeiserne Zäune) sind unzulässig.
- Mauern und ähnliche geschlossene Einfriedungen (z.B. Betonplatten) sind nicht statthaft.
- Das Anbringen von Rohrmatten und anderen Sichtbehinderungen (Stellwände) im Zaunbereich ist nicht zugelassen.
- Das Anbringen von Stacheldraht ist verboten.
Verantwortung und Pflege
- Der Unterpächter ist für die Errichtung und Pflege des Vorderzaunes, des rechten Seitenzaunes sowie des halben Rückzauns verantwortlich.
- In der Einfriedung der Parzelle ist nur ein Gartentor einzulassen.
- Doppelflügige Gartentore sind nicht statthaft.
- Die Form und das Material des Zauns sollten der Ausgestaltung der Gesamtanlage angepasst sein.
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